CORONA-Pandemie
Schornsteinfegerarbeiten während der Corona-Pandemie
(für nähere Infomationen die Themen anklicken)
Ausbildung
im
Schornsteinfeger-
Handwerk
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Der Energieausweis
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Energieausweis
Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
(Novellierung) – jetzt das neue GEG 2020
ab 01.05.2014 Energieausweispflicht für alle Gebäude
bei Verkauf, Vermietung
(unaufgeforderte Vorlage sogar schon bei Besichtigung !!!)
Ausnahmen:
- denkmalgeschützte Gebäude
- Gebäude unter 50 Quadratmeter Nutzfläche
- Ferienhäuser (welche nicht regelmäßig geheizt, gekühlt, genutzt werden)
- geringfügig beheizte Betriebsgebäude: z.B. Ställe, Gewächshäuser, etc.
Erstellung von Energieausweisen nach:
- Verbrauch
- Typologie (z.B. Verkauf/Vermietung)
- bedarfsspezifiziert (bei Beantragung von z.B. KFW-Fördermitteln)
In vielen Gebäuden wird deutlich mehr Energie verbraucht als nötig. Ein großer Anteil fällt dabei auf die Heizung und die Wassererwärmung.
Wir zeigen Ihnen vorhandene Schwachstellen und Energieeinsparpotentiale Ihrer Gebäude- und Anlagentechnik durch Begutachtung und gründliche Analyse auf und beraten Sie zu sinnvollen Sanierungsmaßnahmen.
In einem schriftlichen Energiekonzept stellen wir die zu erwartenden Investitionskosten den finanziellen Einsparungen gegenüber und beraten Sie zu Förderprogrammen und zinsgünstigen Darlehen.
Arten von Energieausweisen
Den Energieausweis wird es in zwei verschiedenen Varianten geben: als bedarfs- und als verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Größe und dem Baujahr des Gebäudes.
Der verbrauchsbasierte Energieausweis kann schnell und günstig erstellt werden, da dieser auf bekannten Verbrauchsdaten aus mindestens drei aufeinander folgenden Heizkostenabrechnungen basiert. Beim bedarfsbasierten Energieausweis ist oft eine aufwändigere und deshalb teurere Begutachtung des Gebäudes und der Anlagentechnik vor Ort durch einen zugelassenen Energieberater erforderlich.
Welcher darf/muss es sein?
- Bedarfsbasierte Energieausweise
- (auch nach Typologie)
werden vorgeschrieben für Neubauten, Umbauten und Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen. - Verbrauchsbasierte Energieausweise
- sind in allen anderen Fällen zulässig. Der Gebäudeeigentümer kann jedoch auch freiwillig einen bedarfsbasierten, aussagekräftigeren Energieausweis beauftragen.
Seit 2013 bin bei der dena (Deutsche Energie-Agentur) gelistet.
Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk
Nachwuchswerbung für Fachkräfte
06/2019 – Premiere Filmprojekt ZIV
(Zentralinnungsverband d. Schornsteinfegerhandwerks)
zur Nachwuchswerbung
Der ZIV hat im Rahmen der Mitgliederversammlung in Rostock auf dem
Bundesverbandstag den neuen Imagefilm zur Nachwuchswerbung für unser
schönes Handwerk vorgestellt.
Hier geht´s zum Imagefilm für unseren Nachwuchs auf Youtube:
KLICK MICH: https://youtu.be/p8elsYbrv8U
Schornsteinfegerarbeiten während der Corona-Pandemie
Mit Erlass vom 23. März 2020 des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung wurde festgestellt, dass die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten aufgrund des Corona-Virus nicht aufgehoben werden.
Laut den von der Bundesregierung mit den Ländern abgestimmten Leitlinien können Dienstleister und Handwerker grundsätzlich ihrer Tätigkeit nachgehen. Dieses gilt auch für Schornsteinfeger.
Schornsteinfegerarbeiten tragen wesentlich zur Gefahrenabwehr bei, daher können sie nicht dauerhaft aufgeschoben werden. Grundsätzlich sollen alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können, unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen auch durchgeführt werden. Die Fristen für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten sind im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Diese Fristen können nur kurzfristig, sofern dies unter dem Aspekt der Brand- und Betriebssicherheit vertretbar ist, verschoben werden.
Sollte sich ein Eigentümer aufgrund der jetzigen Situation weigern, den Schornsteinfeger reinzulassen, ist dieses zur Absicherung des Schornsteinfegerbetriebes schriftlich zu dokumentieren. Das Schreiben soll eine Erklärung der Eigentümerin bzw. der Mieter enthalten, dass trotz Kenntnis der gesetzlich begründeten und bestehenden Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten wegen der Corona-Pandemie verweigert wird. Ebenso ist in diesem Schreiben eine Verpflichtung aufzunehmen, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich nachholen zu lassen. Dieses Schreiben ist sowohl vom Eigentümer / Mieter als auch vom Schornsteinfegerbetrieb zu unterzeichnen. Sofern Personen unter Quarantäne stehen oder sich weigern, eine Unterschrift zu leisten, reicht es auch, wenn nur der ausführende Schornsteinfeger dies auf dem Schreiben vermerkt und das Schreiben unterschreibt.
Quelle: Internetseite des LK-Diepholz – Meldung v. 31.03.2020
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